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17.05.2014

S A T Z U N G 
des Fördervereins der Josef-Annegarn-Schule Ostbevern

§ 1: Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Josef-Annegarn-Schule Ostbevern“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Ostbevern.

§ 2 : Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungsarbeit der Josef-Annegarn-Schule, in der Gemeinde Ostbevern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule;
2. Unterstützung allgemeinbildender, kultureller und sportlicher Veranstaltungen der Schule, sofern diese nicht innerhalb der Schule oder vom Schulträger geleistet werden können oder müssen,
3. Anschaffungen besonderer Lehr- und Hilfsmittel oder Hilfen bei der Finanzierung, falls keine oder keine ausreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen;
4. Gewährung von Zuschüssen an bedürftige Schülerinnen und Schüler bei Schulfahrten und anderen schulischen Veranstaltungen in besonders begründeten Einzelfällen und sozialen Notlagen; dabei haben Leistungen aufgrund von Rechtsansprüchen (z.B. nach dem BSHG) Vorrang vor Zuschüssen; Ablehnungsbescheide des Sozialhilfeträgers aufgrund ausreichender Einkommensverhältnisse schließen Leistungen des Vereins aus.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3: Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jedermann werden, sowohl natürliche als auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag an den Verein ist schriftlich zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; dieser kann Aufnahmegesuche ohne Angaben von Gründen ablehnen. Mit der Aufnahme durch den Vorstand erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins verbindlich an. Die Verpflichtung, Beiträge und Aufnahmegebühren, die grundsätzlich unabhängig vom Eintrittstermin Jahresbeiträge sind, zu zahlen, beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Tod,
2. Austritt, der schriftlich zu erklären ist und mit Zugang des Schriftstückes an die bzw. den Vorsitzenden des Vereins wirksam wird sowie nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist;
3. durch Ausschluss durch den Vorstand, insbesondere
- wenn Beiträge trotz Mahnung bis zum Jahresende nicht gezahlt worden sind,
- wenn das Mitglied gegen die Zwecke des Vereins verstößt oder Ansehen und Belange des Vereins schädigt. Zum Ausschluss bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte. Beim Ausscheiden werden weder die eingezahlten Beiträge erstattet, noch hat der Ausscheidende irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, abzustimmen. Stimmberechtigte Mitglieder haben je eine Stimme. Eine Übertragung der Mitgliedschaftsrechte auf Dritte ist nicht möglich.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich im Voraus zu leisten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.

§ 7: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Vereinsmitglieder und sollte durch die/den Vereinsvorsitzenden mindestens einmal jährlich im 1. Quartal des lfd. Kalenderjahres unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Einladung an alle Vereinsmitglieder erfolgen.
Die Mitgliederversammlung obliegen
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der/des Vorsitzenden und des Berichts der Kassenprüfer/innen,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahlen des Vorstandes,
4. Wahl der Kassenprüfer/innen,
5. Festsetzung der Beiträge,
6. Beschlussfassung über Änderungen in der Satzung und Auflösung des Vereins.
Anträge zur Tagesordnung können auch während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Über die Zulässigkeit der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von der bzw. von dem Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dieses schriftlich mit Angaben des Grundes beantragen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden sollen (§§ 9,10).
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen; auf Antrag kann auch geheime Abstimmung erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vereinsvorsitzenden geleitet, bei ihrer/seiner Verhinderung von der Stellvertreter/in. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
Der/die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben vor der Hauptversammlung die Kasse und den Rechenschaftsbericht der Kassenwartin bzw. des Kassenwarts zu prüfen und der Mitgliederversammlung im Anschluss an den Rechenschaftsbericht der Kassenwartin bzw. des Kassenwarts eine Kassen prüfungsbericht zu erstatten. Der/die Kassenprüfer/innen haben darüber hinaus das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen und bei der Feststellung von Unstimmigkeiten eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen zu lassen.

§ 8: Vorstand
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein nach außen hin (§26 BGB). Die vertreten den Verein jeweils allein. Im Innenverhältnis wird Bestimmt, dass der zweite Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertritt. (Änderung durch Notar am 17.03.09)
Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Die Kassenwartin bzw. der Kassenwart hat ordnungsgemäß über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Sie bzw. er nimmt Zahlungen für den Verein gegen alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf sie bzw. er nur auf Anweisung der/des Vorsitzenden oder nach Beschlussfassung des Vorstands leisten. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt unentgeltlich. Für den Verein getätigte Auslagen können durch Beschlussfassung des Vorstands erstattet werden.
Der Vorstand besteht aus
der bzw. dem ersten Vorsitzenden,
der bzw. dem zweiten Vorsitzenden,
der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart,
mindestens zwei Beiräten.
Zu den Beiräten gehören eine vom Lehrerkollegium gewählte Lehrperson der Schule und die/der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder ein von ihr bzw. ihm benanntes Mitglied der Schulpflegschaft.

§ 9: Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, und zwar nur mit 3/4 –Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. die Absicht der Satzungsänderung muss in der Einberufung der Mitgliederversammlung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt genannt werden.

§10: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufenden und außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Josef-Annegarn-Schule oder der entsprechenden Nachfolgeorganisation zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Voraussetzung ist, dass der Träger der Josef-Annegarn-Schule oder der entsprechenden Nachfolgeorganisation eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft ist (laut § 5 der Mustersatzung).
Die entsprechende Körperschaft ich durch die beschließende Mitgliederversammlung zu benennen.

§ 11
Die Vorgenannte Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 18.10.1994 beschlossen worden. Die Änderung des § 8 Satz 2 der Satzung wurde am 17.03.2009 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.05.2014 beschlossen.

 13.05.2014